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CONFORMITY OF PRODUCTION – VERPFLICHTEND ODER FREIWILLIG?

Lesedauer: 5 Minute 22.07.2020 Aktuelles & Trends

Ab dem 1. September 2020 finden in der EU mit der Verordnung 2018/858 neue Regelungen für die Genehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Anwendung.

Hierdurch werden die Genehmigungsvorschriften in der gesamten EU vereinheitlicht. Hiervon sind auch die rechtlichen Vorgaben zur „Conformity of Production“ (CoP) betroffen. Im Zuge dessen beantworten Daniel Wuhrmann, Equity Partner bei reuschlaw, und Thorsten Deeg, Senior Associate bei reuschlaw, mit Ihrem Gastbeitrag insbesondere die Fragen, wer zur CoP verpflichtet ist und welche Anforderungen bei einer entsprechenden Verpflichtung zu erfüllen sind.

Ab dem 1. September 2020 gelten in der Europäischen Union (EU) mit der Verordnung 2018/858 neue Regelungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N (sowie deren Anhänger der Klasse O) und Teilen für diese Fahrzeuge. Die Verordnung löst damit die noch bis 31. August 2020 geltende Richtlinie 2007/46/EG ab und vereinheitlicht die genehmigungsrechtlichen Vorschriften in der gesamten EU. Teil dieser nun vereinheitlichten Vorschriften sind aus Qualitätssicht auch die Regelungen zur Conformity of Production (CoP). Im Zuge dessen beantworten wir aus rechtlicher Sicht regelmäßig die Fragen, was CoP überhaupt inhaltlich bedeutet, wer hierzu verpflichtet ist und welche Anforderungen im Rahmen der CoP zu erfüllen sind.

INHALT UND NOTWENDIGKEIT VON CoP
Unter CoP versteht man die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion. Faktisch soll hierbei durch Qualitätssicherungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass stets ein gleichbleibendes Produkt hergestellt wird, das mit dem ursprünglich entwickelten Produkt identisch ist.

Aus produkthaftungs- und produktsicherheitsrechtlicher Perspektive ist dies ein wichtiger Faktor, um produktionsbedingte Fehler bzw. Sicherheitsrisiken von Produkten zu vermeiden. Letztlich können aus haftungs- und sicherheitsrechtlicher Sicht aber grundsätzlich auch abweichende Produktionsparameter existieren, sofern dadurch keine Sicherheitsrisiken an und somit durch die Produkte entstehen.

HINTERGRUND
Damit Fahrzeuge und bestimmte Fahrzeugteile in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen werden können, müssen diese zuvor genehmigt worden sein. Die für die Serienproduktion wichtigste Form der Genehmigung ist die „EU-Typgenehmigung“. Bei dieser Art der Genehmigung lassen Hersteller Muster eines Fahrzeugs oder eines Fahrzeugteils von einem „Technischen Dienst“ (TD) auf Passung mit den technischen Vorschriften testen und erhalten bei positivem Ergebnis von der Genehmigungsbehörde des jeweiligen Landes eine Typgenehmigung. Diese führt dazu, dass jedes Fahrzeug oder Fahrzeugteil dieses Herstellers, das mit dem genehmigten Muster übereinstimmt, als genehmigt gilt.

Voraussetzung für eine EU-Typgenehmigung ist jedoch, dass der Hersteller qualitätsbezogene Vorkehrungen trifft, die eine Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten und er diese gegenüber der Genehmigungsbehörde auch nachweist (Artikel 13 (6) der Verordnung 2018/858).

CoP-Q IM RAHMEN DER ANFANGSBEWERTUNG
Vor Erteilung der Typgenehmigung muss der Hersteller deshalb eine sogenannte „Anfangsbewertung“ durchlaufen, bei der das Qualitätssicherungssystem des Herstellers geprüft wird (Anhang IV der Verordnung 2018/858). Hierbei soll insbesondere festgestellt werden, ob der Hersteller Vorkehrungen und Verfahren (Prozesse) geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der während der Serienproduktion gefertigten Produkte mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten (sogenannte „CoP-Q“).

Der Hersteller hat hierbei folgende Nachweismöglichkeiten:

  • Begehung durch Genehmigungsbehörde
  • Nachweis EN ISO 9001 oder ISO/TS16949 Zertifizierung oder vergleichbar (z.B. IATF 16949) inklusive „CoP-Auskunft“
  • Anerkennung Anfangsbewertung einer Genehmigungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats

Der Nachweis durch eine bestehende Zertifizierung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Zertifizierung durch einen TD vorgenommen wurde und das Zertifikat auch die sogenannte „CoP-Auskunft“ beinhaltet, das heißt zusätzlich die Erfüllung der „genehmigungsrelevanten Anforderungen“ (GRA) im Unternehmen bescheinigt. Fehlt die CoP-Auskunft, muss entweder zusätzlich eine Begehung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen oder der Hersteller kann gegenüber der Behörde zusichern, dass die genehmigungsrelevanten Anforderungen beim nächsten regelmäßigen Überwachungsaudit bzw. Re-Zertifizierung geprüft und durch eine vom TD ausgestellte CoP-Auskunft bescheinigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Typgenehmigung der Behörde nur unter Vorbehalt des gültigen Nachweises. Unterbleibt der Nachweis, kann die Typgenehmigung von der Behörde widerrufen werden.

GENEHMIGUNGSRELEVANTE ANFORDERUNGEN (GRA)
Die Verordnung 2018/858 gibt den Rahmen der GRA vor, wodurch im Wesentlichen die folgenden Prozesse und Abläufe vorhanden sein müssen:

  • Planung und wirksame Umsetzung von Präventiv-, Kontroll- und Korrekturmaßnahmen
  • Ausreichende Produktprüfungen und Prüfaufzeichnungen
  • Rückverfolgbarkeit und Rückruf nicht-konformer Produkte
  • Einflussnahme auf ggfs. genutzte Fremdfertiger
  • Rechtzeitige Information an Genehmigungsbehörde bei (geplanten) Änderungen hinsichtlich der Daten, die der Typgenehmigung zugrunde liegen

Die Details der einzelnen Anforderungen werden von der jeweiligen Genehmigungsbehörde des EU-Mitgliedstaats definiert. Das KBA hat hierfür eine CoP-Auskunft mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlicht, die auf der Homepage des KBA abrufbar ist.

FORTLAUFENDE CoP-PRÜFUNG
Auch nach Erhalt der Typgenehmigung kann die Genehmigungsbehörde in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen die Übereinstimmung der Produktion beim Hersteller überprüfen.
Neben der Untersuchung der vorhandenen Prozesse (CoP-Q) erfolgt hierbei auch die Prüfung der gefertigten Produkte hinsichtlich deren faktischer Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster (sogenannte „CoP-P“).

Stellt die Genehmigungsbehörde dabei fest, dass eine Übereinstimmung der Produktion nicht mehr vorliegt, ergreift die Genehmigungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherstellt (z.B. Verpflichtung zur Vornahme von Abhilfemaßnahmen) oder sie widerruft die Typgenehmigung (Artikel 31 (7) der Verordnung 2018/858).

FAZIT ZUR CoP-PFLICHT
Da die CoP-Pflicht aus dem Genehmigungsrecht stammt, ist diese grundsätzlich nur für die Unternehmen verpflichtend, die eine Typgenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile beantragen. Im Falle von Fahrzeugteilen betrifft das insbesondere auch Hersteller von Fahrzeugteilen, die für den Ersatzteil- oder Nachrüstmarkt vorgesehen sind.
Darüber hinaus können aber auch Unternehmen, die keine Typgenehmigung beantragen, durch vertragliche Vereinbarungen mit den eigenen Kunden mittelbar zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verpflichtet sein. Kann man seinem Kunden in diesen Fällen entsprechende Vorkehrungen nicht auch nachweisen, kann dies für die Kundenbeziehung schwerwiegende Folgen haben (z.B. Einstufung als kritischer Lieferant). Aus diesem Grund sollten entsprechende vertragliche Regelungen genau geprüft werden. Sind solche Regelungen bereits vereinbart, sollten sich betroffene Unternehmen mit den Details der nun vereinheitlichen CoP-Regelungen auseinandersetzen, um nachteilige Folgen zu vermeiden.

 

Daniel Wuhrmann

Feature-Bild_Blog_Trends_Porträts_WuhrmannDaniel Wuhrmann ist Equity Partner und Teamleader Automotive bei der auf Produkthaftung spezialisierten Wirtschaftskanzlei reuschlaw Legal Consultants. Als Experte mit umfassendem Branchen-Know-how berät er vor allem Mandanten aus dem Automotive-/Automobilzulieferer-bereich. Seine inhaltlichen Schwerpunkte liegen in der internationalen Vertragsverhandlung und -gestaltung, der Beratung bei Produktrückrufen, der Prozessführung und der Produkthaftung.

Thorsten Deeg

Feature-Bild_Blog_Trends_Porträts_DeegTorsten Deeg ist Senior Associate im Team Automotive bei der auf Produkthaftung spezialisierten Wirtschaftskanzlei reuschlaw Legal Consultants.
Er berät vorrangig Mandanten aus dem Automotive-/Automobilzulieferer-bereich. Seine inhaltlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen internationale Vertragsgestaltung und -verhandlung, Produkthaftung und Produktsicherheit sowie Homologation von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Thorsten Deeg hat an der Hochschule Trier seinen Master of Laws (LL.M.) gemacht und ist VDA-zertifizierter Product Safety & Conformity Representative (PSCR).

 

 

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